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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Unternehmen der Topwet GmbH

I. Allgemeines

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn der Verkäufer Ihnen ausdrücklich zustimmt.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall betroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang, für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  3. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Vertreter und Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebote und Lieferumfang

  1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellen wir dem Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Gegenstand zur Verfügung, so bleiben diese unser Eigentum.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigen oder den Kaufgegenstand geliefert haben. Eine etwaige Ablehnung der Bestellung werden wir unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitteilen.
  3. Erhält der Vertragspartner von uns eine Auftragsbestätigung, gleich ob aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages, so sind Maße, Mengen und technische Daten des bestätigten Auftrages vom Vertragspartner unverzüglich zu überprüfen. Dabei sind, sofern erforderlich, die nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zulässigen Toleranzen zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Überprüfung besteht auch, wenn die Maße und Mengen, sowie die technischen Daten von unseren Außendienstmitarbeitern oder mit ihrer Hilfe ermittelt wurden. Hinsichtlich technischer Details ist der Vertragspartner notfalls verpflichtet, mit uns Rücksprache zu halten. Treten Differenzen zu dem Auftrag auf, so sind wir unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb der oben genannten 2 Wochen nach Eingang der Auftragsbestätigung zu benachrichtigen.
  4. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen müssen für ihre Wirksamkeit von uns schriftlich bestätigt werden.
  5. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt, soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, die VOB, Teil B, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.
  6. Werden uns, ohne dass uns ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners entstehen lassen, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Vertragspartner in angemessener Frist die Sicherheiten nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen an uns sind grds. fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind berechtigt, im Einzelfall einer Anzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Diese Anzahlung ist fällig und zahlbar mit Zugang der Rechnung. Mit Ablauf von 14 Tagen ab den vorstehenden Fälligkeitszeitpunkten kommt der Vertragspartner in Verzug.
  2. Scheck- und Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu vollen Lasten des Vertragspartners. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
  3. Preisänderungen durch uns sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische -2- Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
  4. Bei Geschäften mit Unternehmern i. S. v. § 14 BGB ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer auszugehen. Für die Preisberechnung sind Maße und Messungen an der Verladestelle verbindlich.
  5. Bei einem Versendungsverkauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Ab einem Warenwert von …….. ist der Versand lieferkostenfrei.
  6. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebener Höhe fällig. Geschäfte, an denen Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt sind, sind mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sonstige Geschäfte mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. In Abweichung von den §§ 363, 367 BGB werden Zahlungen des Vertragspartners zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
  9. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb von 2 Wochen ab Fälligkeit nach, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Wir sind in dem Fall auch berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen.
  10. 10. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, dem Ausbleiben von Zulieferungen durch unsere Lieferanten und bei sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint, zulässig.
  3. Die Lieferung erfolgt grds. ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insb.Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgen Verladung und/oder Versand unversichert. Mit Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über, die Verladung erfolgt bereits auf Gefahr des Vertragspartners. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  4. Der Eintritt eines Lieferverzugs durch uns bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit einer Fristsetzung von i. d. R. 14 Tagen zur Erbringung der Leistung einschließlich einer Erklärung, dass eine Leistung nach Ablauf der Frist abgelehnt wird, erforderlich. Liegt unsererseits lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.
  5. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, erlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 0,5 % der Gesamtrechnungssumme pro angefangener Kalenderwoche bis zu einem Gesamthöchstbetrag in Höhe von 5 % der Gesamtrechnungssumme, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin bzw. – mangels einer solchen Vereinbarung – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; Die Pauschale ist aber auf weitergehende -3- Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

V. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie

  1. Liegt zwischen uns und dem Vertragspartner ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Vertragspartners voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelrechte des Vertragspartners.
  2. Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Vertragspartner.
  3. Stellt der Vertragspartner Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handelskammer bzw. IHK am Sitz des Vertragspartners benannten Sachverständigen erfolgt. Dahingehend haben sich die Parteien auf einen Sachverständigen zu einigen.
  4. Bei eventueller Mangelhaftigkeit der Ware und bei eventuell mangelhaft ausgeführten Werkverträgen kann nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolgen. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine uns gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist uns unzumutbar, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Schadensersatzansprüche sind entsprechend der Ziffer VI. dieser Bedingungen ausgeschlossen. Das Recht gemäß § 634 Nr. 2 BGB (Eigenbeseitigung mit Aufwandsentschädigung) ist ausgeschlossen. Für die Nacherfüllung hat der Vertragspartner uns eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Vertragspartners verbracht wird, trägt der Vertragspartner.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montageoder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle beweglichen Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Vertragspartners oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  6. Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres seit der Ablieferung der Ware, beziehungsweise bei einer Abnahme ab Abnahme des Werkes, sofern der Vertragspartner kein Verbraucher i. S. v. § 13 BGB ist. Für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Wird im Rahmen der Gewährleistungspflicht nacherfüllt, löst dies keinen neuen Beginn der Verjährungsfrist aus. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist unsererseits und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an eine Verbraucher.
  7. Im Falle eines Lieferregresses gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Vertragspartners bei Mängelansprüchen eines Letztverbrauchers) gelten die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners bei Mängeln ohne die in den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer dieser AGB genannten Einschränkungen der Mängelansprüche mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche. Der Vertragspartner muss uns wegen des von dem Letztverbraucher geltend gemachten Mangels die sonst erforderliche Frist nicht setzen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VI. 1. dieser AGB. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Vertragspartners gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziffer VI. 2. dieser AGB entsprechend.
  8. Sofern der Vertragspartner kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

VI. Haftung, Rücktritt

  1. Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere auf Grund Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren leitenden Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht - insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht -) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache -4- Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie von uns umfasst sind. Ziffer IV. 4. dieser AGB bleibt von Bestimmungen dieser Ziffer VI. 1. unberührt.
  2. Soweit der Vertragspartner anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von uns Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB), sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  3. Der Vertragspartner ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben unser Eigentum, bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung – seien sie aktuell oder zukünftig entstanden – zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
  2. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt – haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Es stellt ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen verrechnet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf durch uns berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    • a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    • b) Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Ziffer 4. (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 3. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
    • c) Darüber hinaus tritt der Käufer auch diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbes. Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
    • d) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt bis auf Widerruf durch uns. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Anlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    • e) Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
    • f) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VIII. Versicherung der Eigentumsvorbehaltsware

  1. Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Wasser, Diebstahl, Beschädigungen etc.) zu versichern bzw. versichert zu halten. Die Versicherungssumme hat sich (mind.) am Kaufpreis zu orientieren. Alle daraus entstehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer hat der Versicherungsgesellschaft Mitteilung davon zu machen, dass die versicherte Ware in unserem Eigentum steht, dass sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag, soweit sie die Eigentumsvorbehaltsware betreffen, uns zustehen sowie dass wir nur in die Rechte und nicht in die Pflichten des Versicherungsvertrages eintreten mit der Maßgabe, dass der Käufer zur Aufhebung der Versicherung ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt ist.
  2. Auf unser Verlangen hin wird uns der Käufer unverzüglich umfassend Auskunft über den Versicherungsschutz geben und sämtliche zur Geltendmachung der Versicherungsleistung etwaig notwendigen Unterlagen herausgeben. Gegenüber dem Auskunfts- und Herausgabeanspruch ist die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Wenn der Käufer die Versicherung nicht oder nicht ausreichend bewirkt hat, dürfen wir dies auf seine Gefahr und Kosten tun.

IX. Rücknahme

Bei der Rücknahme wird für die Lagerwaren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch 10,00 € veranschlagt. Bei Bestellware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr, wobei mindestens die Kosten veranschlagt werden, die der Vorlieferant in Rechnung stellt zzgl. eines Verwaltungsaufschlages in Höhe von 20 % des Warenwertes. Die Rücknahme erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch uns. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme ausgeschlossen.

X. Datenschutz

Der Vertragspartner wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

XI. Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Verl Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz in Verl, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.
  3. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unter Ziff. VII. unterliegen dem Recht am Lageort der jeweiligen Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

XII. Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.



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